FINANZEN UND RECHT
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Q&A’S


Was passiert mit dem Ring nach der Verlobung?BGB 1310Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die RĂŒckforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.


Wie werde HaushaltsgegenstĂ€nde nach der Trennung verteilt?BGB 1361aLeben Ehegatten getrennt, kann jeder von ihnen seine eigenen HaushaltsgegenstĂ€nde vom anderen zurĂŒckverlangen. Allerdings muss eine Nutzung durch den anderen Ehegatten erlaubt werden, wenn dieser die GegenstĂ€nde fĂŒr seinen eigenen Haushalt braucht – vorausgesetzt, es ist im Einzelfall zumutbar und fair.
GegenstĂ€nde, die beiden gemeinsam gehören, sollen gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Können sie sich nicht einigen, trifft das Familiengericht eine Entscheidung und kann ggf. eine NutzungsvergĂŒtung festsetzen. Die EigentumsverhĂ€ltnisse bleiben dabei grundsĂ€tzlich bestehen, solange nichts anderes vereinbart wurde.


Was passiert mit der Ehewohnung?BGB 1361bWenn Ehegatten getrennt leben oder einer die Trennung wĂŒnscht, kann einer verlangen, dass ihm die Ehewohnung – ganz oder teilweise – zur alleinigen Nutzung ĂŒberlassen wird. Das ist möglich, wenn es notwendig ist, um unzumutbare HĂ€rten zu vermeiden, z. B. zum Schutz der Kinder. Dabei wird berĂŒcksichtigt, wem die Wohnung gehört oder wer ein Nutzungsrecht daran hat.

Hat ein Ehegatte den anderen vorsĂ€tzlich und rechtswidrig körperlich, psychisch oder sexuell verletzt oder mit so einer Tat gedroht, soll die Wohnung in der Regel dem verletzten Ehegatten allein ĂŒberlassen werden – es sei denn, es drohen keine weiteren Übergriffe mehr und das Zusammenleben ist trotz der Tat zumutbar.

Der ausgezogene Ehegatte darf die Nutzung der Wohnung durch den anderen nicht stören oder beeintrĂ€chtigen. Er kann jedoch unter UmstĂ€nden eine angemessene VergĂŒtung fĂŒr die Nutzung verlangen.

Zieht ein Ehegatte aus und erklĂ€rt innerhalb von sechs Monaten nicht ausdrĂŒcklich, dass er zurĂŒckkehren will, gilt rechtlich als festgelegt, dass der andere die Wohnung kĂŒnftig allein nutzen darf.